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Allgemeines |
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| Unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen - auch Vorschläge, Beratungen und sonstige Nebenleistungen - erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluß widersprechen. Spätestens mit dem Empfang der Ware gelten unsere Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen. Sie gelten für die gesamte zukünftige Geschäftsverbindung. Abänderungen bei künftigen Geschäften behalten wir uns ausdrücklich vor. Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge, Preisabsprachen und sonstige Vereinbarungen - insbesondere auch soweit sie diese Verkaufsbedingungen ändern - werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Soweit unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9.12. 1976 widersprechen, gelten sie nur gegenüber Kaufleuten.
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Technische Unterlagen |
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| Alle Angaben in unseren Katalogen sowie Zeichnungen,
Abbildungen, Maß-, Gewichtstabellen usw. sind - soweit sie nicht
von uns besonders bestätigt - nur Annäherungswerte. An Zeichnungen,
Mustern, Katalogen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums-
und Urheberrecht vor; sie dürfen weder dritten Personen noch
Konkurrenzfirmen vorgelegt werden. Schreibt der Besteller Material
oder Konstruktionen vor, haften wir nicht für die Tauglichkeit.
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Lieferfristen,Liefertermine
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| Lieferfristen und -termine sind - soweit nicht
anders vereinbart - annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Bestellungsannahme,
jedoch nicht, bevor alle vereinbarten oder sonst erforderlichen Voraussetzungen vom
Besteller erfüllt und alle Einzelheiten der Ausführung klargestellt sind.
Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk;
sie sind eingehalten, wenn die Versandbereitschaft gemeldet worden ist. Lieferfristen
verlängern sich - unbeschadet unserer Rechte wegen Verzugs des Bestellers - um den Zeitraum,
um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag in
Verzug ist. Durch nachträgliche Änderung des Vertrages verlängert sich die Lieferzeit in
angemessenem Umfang. Dies gilt entsprechend für Liefertermine. Werden vereinbarte
Anzahlungen nicht geleistet, ruht die Lieferfrist während der Zeit zwischen Termin der
Anzahlung und deren Eingang. Ist uns die Absendung ohne unser Verschulden oder das des
Lieferwerks nicht möglich oder sind die erforderlichen Versandinstruktionen, die
vereinbarte Abnahme oder die Eröffnung eines Akkreditivs nicht rechtzeitig erfolgt,
so gilt die Lieferfrist mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
Sollten wir selbst in Verzug geraten, muß der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen.
Beruht der Verzug auf Gegebenheiten unserer Produktion, so muß die Bemessung der Nachfrist
diesen Gegebenheiten Rechnung tragen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Käufer in
soweit vom Vertrage zurücktreten, als die Leistung fällig und die Ware bis zum Fristablauf
nicht im rohen oder fertigen Zustand als versandbereit gemeldet worden ist.
Der Käufer darf auch Teillieferungen nicht zurückweisen. Schadensersatzansprüche wegen
Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen. Eine besonders vereinbarte
Entschädigung wegen Lieferverzugs beschränkt sich auf den vom Verzug erfaßten Lieferumfang
und ist nur insoweit zu zahlen, wie der Bestelle einen entsprechenden Verzugsschaden nachweist.
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Höhere Gewalt und sonstige Leistungsbehinderungen |
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Bei außergewöhnlichen Umständen außerhalb unserer Macht oder bei einem unserer
Vorlieferanten können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer
angemessenen Anlaufzeit hinausschieben, ohne daß hierdurch ein Anspruch für den Kunden
entsteht oder er von der Bestellung zurücktreten kann. Das gilt auch dann, wenn diese
Umstände während eines Lieferverzuges eintreten. Zu diesen außergewöhnlichen Umständen
gehört jedes Ereignis, daß die Herstellung oder Lieferung der Ware dauernd oder zeitweise
erschwert oder unmöglich macht (z.B. alle Fälle höherer Gewalt sowie auch kriegsähnliche
Ereignisse; Verfügung von hoher Hand, insbesondere währungs- und handelspolitische Maßnahmen;
Behinderung der Verkehrswege und -mittel, Streiks, Aussperrungen; ferner, soweit nicht von
uns verschuldet: Mangel an Rohmaterial oder Brennstoffen, Ausfall eines Stückes in der Fertigung,
Notwendigkeit der Nachbehandlung, Ausfall von Maschinen, Fabrikationseinrichtungen oder
der Kraft- oder Wasserversorgung und sonstige Betriebsstörungen wesentlicher Art).
Es ist gleichgültig, ob die vorgenannten Ereignisse oder Umstände bei uns oder unseren
Lieferanten eintreten. Diese außergewöhnlichen Umstände berechtigen uns, ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten oder unsere Lieferung angemessen hinauszuschieben, ohne daß der
Käufer Anspruch auf Schadensersatz oder Nachlieferung stellen kann. Wir sind zu Teillieferungen
jederzeit berechtigt.
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Preisgrundlagen |
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Unsere Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer netto frei
Waggon oder LKW "ab Lager" oder "ab Werk" ausschließlich Verpackung und Lademittel.
Versicherungskosten und Zölle trägt der Besteller. Wenn im Preise eingeschlossene
Nebenkosten wie Frachten oder Konsulatskosten sich nach Absendung der Bestellungsannahme
erhöhen oder neu entstehen, gehen diese Mehrkosten zu Lasten des Bestellers.
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Abnahme
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Sind besondere Gütevorschriften vereinbart oder geht die Ware in das Ausland,
so ist der Käufer verpflichtet, die Ware im Lieferwerk nach Meldung der Versandbereitschaft
sofort zu prüfen und abzunehmen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die
sachlichen Abnahmekosten tragen wir. Erfolgt die vom Käufer zu veranlassende Abnahme nicht,
nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu
versenden oder auf Kosten des Käufers zu lagern. Die Ware gilt dann mit der Absendung oder
Einlagerung als abgenommen und ebenso wie nach erfolgter Abnahme als in jeder Hinsicht
vertragsgemäß geliefert.
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Verpackung und Lademittel |
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Sofern nicht anders vereinbart oder nach unseren Erfahrungen erforderlich ist,
wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Gegebenenfalls
sorgen wir für übliche Verpackung und Lademittel. Exportverpackung wird entsprechend
dem Aufwand berechnet und nicht zurückgenommen.
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Technische Vorschriften |
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Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dieses vereinbart ist.
Für elektrotechnische Teile gelten die Lieferungsbedingungen des Zentralverbandes
der elektrotechnischen Industrie und für die Ausführung die Vorschriften des Verbandes
Deutscher Elektrotechniker (VDE). Für Waren mit Verbleib in der EU gelten
die EG-Maschinenrichtlinien (CE).
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Versand und Gefahrübergang |
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Wir bestimmen Versandart und Versandweg sowie den Spediteur oder Frachtführer.
Wir bemühen uns, ohne dafür zu haften, um den günstigsten Transport und die Ausnutzung
der Belademöglichkeiten. Der Besteller hat versandbereit gemeldete Ware unverzüglich abzurufen;
andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr
des Bestellers - notfalls im Freien - zu lagern. Wir haften nicht für Beschädigungen oder
für Rosten der Ware. Mit der Meldung der Versandbereitschaft gilt die Ware als geliefert
und kann berechnet werden. Ist die Verschiffung in den Bestimmungshafen nicht möglich,
sind wir berechtigt - soweit möglich unter Benachrichtigung des Bestellers - nach einem
anderen Hafen zu liefern. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt der Besteller.
Mehrkosten, die für besondere Versandart oder besonderen Versandweg
entstehen (z.B. Kurier- oder Spezialwagen, Eil- oder Expreßgut) sowie sonstige
Sonderkosten (z.B. Lieferung frei Haus, Sondertransporte, Niedrigwasserzuschläge)
gehen zu Lasten des Bestellers. Wir versichern die Ware nur auf ausdrücklichen
Wunsch des Bestellers. Wir haften nicht für die Folgen der nicht rechtzeitigen
Zusendung von Versandanzeigen. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer,
spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers geht die Gefahr - einschließlich
einer Beschlagnahme - in jedem Fall - z.B. auch bei fob- und cif-Geschäften - auf den
Käufer über.
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Teillieferungen |
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Teillieferungen sind gestattet, jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
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Preise, Zahlungsbedingungen
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Wir bestätigen zu unseren heutigen Preisen. Preisänderungen, die bis zur Lieferung
infolge von Materialpreis- und Kostenänderung eintreten, behalten wir uns ausdrücklich vor.
Dies gilt auch, wenn sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, vereinbarte
Lieferzeiten verlängern und dem Lieferer hierdurch Mehrkosten entstehen sollten.
Rechnungen sind, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, unter Ausschluß
von Aufrechnung und Zurückbehaltung sofort in bar ohne Abzug zu bezahlen.
Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Eigenakzepte
und diskontfähige Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung
zahlungshalber an. Gutschriften über Schecks und bereits mit Wechselstempelsteuer
versehene Wechsel erfolgen vorbehaltlich des Eingangs, abzüglich des gültigen Diskontsatzes,
eventueller Bank- und Einzugsspesen, mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert
verfügen können. Die gesetzte Zahlungsfrist gilt als Abmahnung. Bei Überschreitung der
Zahlungsfrist sind wir berechtigt, ohne besondere Inverzugsetzung Verzugszinsen und
Provisionen gemäß den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite, mindestens aber
Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, ab
Verfalltag bis zum Zahlungstag sowie alle durch Zahlungserinnerung entstehenden Kosten
zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Alle
unsere Forderungen, einschließlich derjenigen, für die wir Wechsel hereingenommen haben,
werden sofort zur Barzahlung ohne Rücksichtnahme auf ein vereinbartes Zahlungsziel fällig,
wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach
unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir sind
dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Wir können außerdem die Weiterveräußerung und bzw. -verarbeitung der
gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren
Besitzes auf Kosten des Bestellers verlangen. Der Besteller stimmt in den genannten
Fällen der Wegnahme der gelieferten Ware schon jetzt zu. Wir haben jederzeit Anspruch
auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie
bedingt oder befristet sind. Nachteile, die beim Transfer des Rechnungsbetrages nach
der Bundesrepublik Deutschland entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers. Kann die
vereinbarte Zahlungsweise oder der Zahlungsweg nicht eingehalten werden, ist der
Besteller verpflichtet, Zahlung nach unserer Weisung zu leisten. Der Käufer ist
unbeschadet des Rechtes der Mängelrüge nicht berechtigt, gegen unsere Kaufpreisforderung
aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Wir sind berechtigt, mit
unseren Forderungen gegen den Käufer - gleich aus welchem Rechtsgrund - aufzurechnen. Wir
sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.
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Eigentumsvorbehalt |
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Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen
(einschließlich der noch laufenden Eigenakzepte und Wechsel), gleich aus welchem
Rechtsgrunde, insbesondere auch unserer Saldoforderung, unser Eigentum (Vorbehaltsware),
auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Käufer
darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen
Geschäftsbedingungen und nur solange er nicht in Verzug ist veräußern. Zur Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware ist er nur mit der Maßgabe berechtigt, daß die Forderung aus der
Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zur anderen Verfügung über die Vorbehaltsware,
insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt. Die
Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits
jetzt an uns abgetreten. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall befugt.
Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu
unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
Wir verpflichten uns, die für uns nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten
auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl freizugeben, soweit deren Wert unsere
Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Bei Nichtzahlung fälliger Beträge, Einleitung
eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens oder sonstiger Gefährdung unserer Befriedigung
sind die Waren auf unser Verlangen unter sofortiger Übersendung einer Bestandsliste
herauszugeben. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die Waren nach unserer Wahl im Wege
der Versteigerung oder freihändig zu verkaufen und den Erlös auf den Kaufpreis zu
verrechnen oder vom Vertrage zurückzutreten. Wird das Vorbehaltsgut von dritter Seite
gepfändet oder erfolgt sonst ein Eingriff, der unsere Verfügungsmöglichkeit gefährdet,
so ist der Käufer verpflichtet, uns sofort hiervon mittels Einschreibebriefes zu
benachrichtigen. Die Rechte aus § 45 KO bestehen neben den vorhandenen Rechten.
Der Käufer verzichtet auf die Rechte aus § 50 Vergleichsordnung. Ist der Eigentumsvorbehalt
oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam,
so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende
Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so
hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte
erforderlich sind.
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Haftung für Mängel der Lieferung
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Sofern nicht der Besteller Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten eigenmächtig veranlaßt
hat, haftet der Lieferer für Mängel der Lieferung unter Ausschluß weiterer Ansprüche
wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach der Wahl des Lieferers auszubessern
oder neu zu liefern, die innerhalb von 24 Monaten (bei Tag- und Nachtbetrieb innerhalb von
12 Monaten) nach dem Gefahrübergang nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang
liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder
mangelhafter Ausführung, unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit hierdurch erheblich
beeinträchtigt wird. Die Feststellung solcher Mängel muß dem Lieferer unverzüglich
schriftlich gemeldet werden. Dazu ist das gerügte Teil frachtfrei in unser Werk
einzusenden, sofern das Nettogewicht nicht 300 kg überschreitet. Hat sich die Versendung
ohne Schuld des Lieferers verzögert, so beginnt diese Gewährleistungsfrist mit der
Absendung der Lieferteile; sie endet in diesem Falle spätestens 24 Monate nach Meldung
der Versandbereitschaft. Etwa ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Für andere
als die hier aufgezählten Mängel, mögen es Sach- oder Rechtsmängel sein, hat der Lieferer
nicht einzustehen. Voraussetzung für die Haftung ist die Erfüllung der dem Besteller
obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung
von Ersatzmaschinen oder Ersatzteilen hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu gewähren; verweigert er diese, so ist der Lieferer von der
Mängelhaftung befreit. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden
unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt
herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wird keine Haftung übernommen; ferner nicht für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, mangelhafter Arbeiten am Grundmauerwerk oder ungeeigneten Baugrundes sowie infolge von Einflüssen der Temperatur, der Witterung, chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Art oder infolge anderer Natureinflüsse. Erkennt der Lieferer rechtzeitig erhobene Mängelrügen nicht an, so verjährt das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Haftfrist. Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen, da andernfalls Ansprüche gegen den Verkehrsträger und Versicherer entfallen. Diese Bedingungen gelten für fob-Verkäufe und sinngemäß für andere Verkäufe, insbesondere für franco-Schiff oder cif-Bezugshafen. Für Fremderzeugnisse haften wir nur insoweit, als uns der Zulieferer haftet. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsmäßiger Ware. Für die Lieferung von an Bord eingesetzten Hebezeugen gilt abweichend: a) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Inbetriebnahme. Falls zwischen Lieferung ab Werk und Inbetriebnahme mehr als 6 Monate liegen, haften wir nur, wenn der Besteller vor Inbetriebnahme auf seine Kosten einen Monteur zur Überprüfung angefordert hat. b) In besonderen Fällen (z. B. auf hoher See oder im Ausland) kann ohne unsere Zustimmung nachgebessert werden. Dabei entstehende Kosten übernehmen wir jedoch nur in der Höhe, wie sie uns zur Behebung der Mängel in einer deutschen Werft entstanden wären und auch nur bei Vorlage eines schriftlichen Berichtes mit Tatbestand und Spezifikation der durchgeführten Arbeiten. Die Bestimmungen über Lieferfrist und Haftung gelten entsprechend für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke. Eine Verzugsentschädigung oder ein Vertragsrücktritt seitens des Bestellers ist jedoch ausgeschlossen. Eine Haftung besteht nur bis zum Ende der Haftfrist für den ursprünglichen Liefergegenstand.
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Haftung (Ausschluß von Schadensersatz)
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Wir haften nur nach diesen Angebots-, Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
Alle darin nicht enthaltenen und weitergehenden Ansprüche, insbesondere
Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
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Montage |
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Bei Montage und Aufstellung sind uns die entstandenen Aufwendungen zu unseren
Montage- und Auslösungssätzen sowie die Spesen für Aufenthalt und Anfahrt zu ersetzen.
Dabei haben Sie dafür zu sorgen, daß die Montage oder Aufstellung ohne Unterbrechung
erfolgen kann und die notwendigen Vorbereitungen, wie Unterbau,
Elektroanschlußmöglichkeit etc., bereits getroffen sind.
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Erfüllungsort und Gerichtsstand
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Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft.
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Anwendbares Recht, Incoterms
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Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich
das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern in diesen Allgem. Lieferungs-
und Zahlungsbedingungen keine andere Regelung getroffen ist, sind Handelsklauseln
nach Incoterms auszulegen.
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